Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 15
§ 15 – Vorbeugende und nachgehende Leistungen
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden. (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
Kurz erklärt
- Sozialhilfe wird vorbeugend gewährt, um drohende Notlagen zu verhindern.
- Es wird auf § 47 verwiesen, der vorrangig anzuwenden ist.
- Sozialhilfe kann auch nach der Beseitigung einer Notlage gewährt werden.
- Diese Nachhilfe dient dazu, die Wirksamkeit der vorherigen Unterstützung zu sichern.
- Ziel ist es, Menschen in Notlagen zu helfen und deren Situation zu stabilisieren.