Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 15

§ 15 – Vorbeugende und nachgehende Leistungen

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden. (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

Kurz erklärt

  • Sozialhilfe wird vorbeugend gewährt, um drohende Notlagen zu verhindern.
  • Es wird auf § 47 verwiesen, der vorrangig anzuwenden ist.
  • Sozialhilfe kann auch nach der Beseitigung einer Notlage gewährt werden.
  • Diese Nachhilfe dient dazu, die Wirksamkeit der vorherigen Unterstützung zu sichern.
  • Ziel ist es, Menschen in Notlagen zu helfen und deren Situation zu stabilisieren.